Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Lentzen & Wörner GmbH | Düsseldorf

§ 1 Allgemeines

1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern (§ 310 BGB) ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Dies gilt insbesondere für Garantien jeglicher Art.

3. Ubernehmen die Verkäuferin oder ein von ihr Beauftragter den Einbau der gelieferten Ware, gilt zusätzlich zu nachstehenden Bedingungen die VOB für die Einbauleistung.

4. Es gilt deutsches Recht, dies unter Ausschluß der Bestimmungen des Ubereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationalen Warenkauf.

5. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

§ 2 Angebote | Unterlagen

1. Sämtliche Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. In Angeboten getätigte Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.

§ 3 Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport Der Abzug von Skonto etc. bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Die Verkäuferin kann ihre Preise entsprechend ändern, wenn es nach Abschluß des Vertrages zu Kostenveränderungen kommt, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Anderungen der Fracht-, Versand – und Versandnebenkosten oder Materialpreisen. Der Käufer kann hierüber einen Nachweis verlangen.

4. Verpackungsmaterialien (z. B. Paletten) sind an die Verkäuferin zu Lasten des Käufers zurückzugeben. Transport – und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.

5. Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zu Lasten des Käufers.

6. Bei einem Auftragsvolumen von unter 50,00 € netto, wird eine Aufwandsentschädigung von 5,00 € erhoben.

§ 4 Rücktritt

1. Die Verkäuferin ist berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist oder der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.

2. Die Verkäuferin wird den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich erhaltene Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn sie vom Vertrag zurücktritt.

§ 5 Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart. Damit ist Erfüllungsort die Verladestelle am Ort der Verkäuferin. Wünscht der Käufer Anlieferung an einen anderen Ort, dann trägt er die Kosten und den Gefahrenübergang.

3. Streckenlieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladung bis Grenze Bordsteinkante. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden ihm berechnet. Bei Anlieferung ab Lager werden Anfuhrkosten und Kranentladung berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von der Verkäuferin oder deren Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.

4. Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Zustimmung der Verkäuferin nicht angenommen.

5. Bei Anlieferung von Waren wird je Anlieferung eine Frachtpauschale berechnet Bei Kranentladung wird je Entladevorgang/Kranhub eine Kostengebühr erhoben. Paletten werden berechnet Für in einwandfreiem ustand frei Lager zurückgegebene Mehrwegpaletten wird der Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gutgeschrieben. Es gelten die jeweils gültigen Gebührensätze laut Aushang.

6. Für Waren, die mit Einverständnis der Verkäuferin und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben werden, werden 80 % des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten vergütet.

§ 6 Lieferzeit

1. Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass die Verkäuferin verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 9 (Haftungsbegrenzungen) entsprechend.

3. Die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (2) gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von der Verkäuferin zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern die Verkäuferin die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.

4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Verkäuferin berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat unverzüglich nach Lieferung und Rechnungsstellung zu erfolgen. Zahlungsfristen gelten nur dann als vereinbart, wenn die Verkäuferin dies schriftlich bestätigt. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar,. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck – was vorher vereinbart sein muss – ist der Käufer auch zur Ubernahme von jeglichen Diskont- und Wechselspesen etc. verpflichtet.

2. Skonto kann erst ab Beträgen ab 100,00 € gewährt werden, wenn das Konto des Käufers sonst keinen fälligen Rechnungsbetrag ausweist Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Dienstleistungen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig. Verzug tritt ein, wenn der Käufer nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Datum der Lieferung, zahlt.

4. Kaufleute im Sinne des HGB sind ab Fälligkeit zur Zahlung entsprechender Zinsen verpflichtet.

5. Im Falle einer Mahnung entsteht eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 €, deren Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründend ist.

6. Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der Verzugszinsen zu verzinsen.

7. Bei Zahlungsverzug, Scheck- bzw. Wechselprotest oder ähnlichen Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, ist die Verkäuferin berechtigt, alle offenen und auch gestundeten Forderungen sofort festzustellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und Rabatte.

8. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so kann die Verkäuferin nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.

9. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verkäuferin anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus dem selben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem der Zahlungsanspruch resultiert. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

§ 8 Mängelgewährleistung

1. Sämtliche Mängel, wie z. B. Transportschäden, Falschlieferungen und Fehlmengen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Vollkaufleute gilt das HGB, insbesondere die §§ 377 378 HGB. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder sonstigen Verkehrsträgern, hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

2. Soweit ein von der Verkäuferin zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist diese zur Nacherfüllung berechtigt Im Fall der Mangelbeseitigung ist sie verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Ubrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

3. Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, die sie selbst, ihr gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit die Verkäuferin keine vorsätzlichen Vertragsverletzung trifft, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, Vorlieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

4. Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind der Verkäuferin unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB vor, dann verbleibt es bei der 5jährigen Verjährung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Im Ubrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regeln.

6. Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit der Verkäuferin oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.

§ 9 Haftungsbegrenzung

1. Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 ff BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.

2. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.

3. Eine verschuldensunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorlage eines Verschuldens übernommen.

4. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.

5. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc., insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen, wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgt.

6. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern die Verkäuferin die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.

7. Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgeselzes bleiben unberührt. Die Haftung der Verkäuferin wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren, schriftlich mitgeteilt wird.

8. Diese Haftungsbeschränkungengelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Ubernahme einer Beschaffungsgarantie.

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Transportvergütung, der Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschäden etc. aus der bestehenden Geschäftsverbindung Eigentum der Verkäuferin. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Der Käufer genehmigt dies hiermit Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Wir sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Verkäuferin, ohne dass sie hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Verkäuferin. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Verkäuferin gehörender Ware erwirbt diese Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird solche Vorbehaltsware mit nicht der Verkäuferin gehörender Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Verkäuferin Miteigentümerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die Verkäuferin Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht der Verkäuferin gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10%, derjedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Verkäuferin steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der Verkäuferin am Miteigentum entspricht Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schonjetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten; er tritt der Verkäuferin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. – verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck – oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt Ist aber dies der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, daß der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.

7. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Die Verkäuferin behält sich eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO vor. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall der Verkäuferin.

9. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 45,/o (20 % Wertabschlag, 4 e/o § 171 I Ins°, 5 % § 171 II Ins° und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe) übersteigt Als realisierbarer Wert sind, sofern die Verkäuferin nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35 % der zu sichernden Forderung (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I Ins0, 5 % § 171 II Ins° und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe) wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

§ 11 Bundesdatenschutzgesetz

1. Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz.

§ 12 Gerichtsstand | Erfüllungsort

1. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Gerichtsstand; dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Verkäuferin, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt.

§ 13 Sahmtorisee Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine solche ersetzt werden, die dem beiderseitigen Interesse und dem Wesen des Vertrages entspricht

Stand 01/ 2002

 
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